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BVFS - Statuten

Statuten


Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen „Berufsverband Fusspflege Schweiz“ besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Haldenstrasse 26 in 8620 Wetzikon.


Artikel 2 – Ziel und Zweck
Der Verband verfolgt folgende Ziele:
• Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder
• Stärkung des Ansehens des Berufsstandes der kosmetischen Fusspflegerinnen und Fusspfleger in der Öffentlichkeit


Diese Ziele werden insbesondere durch folgende Massnahmen erreicht:


•Sicherstellung und Weiterentwicklung eines hohen Qualitätsstandards in der Fusspflege
•Gewährleistung und Förderung hoher Hygienestandards
•Beratung der Mitglieder in berufsspezifischen und rechtlichen Angelegenheiten


Artikel 3 – Mittel
Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verband folgende Mittel zur Verfügung:
• Mitgliederbeiträge
• Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
• Zuwendungen, Sponsoring und Passivbeiträge
• Werbeeinnahmen


Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung (GV) festgelegt und genehmigt. Vorstandsmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrags ausgenommen.


Artikel 4 – Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen, juristische Personen sowie Personen-gesellschaften werden.
4.2. Aktivmitglieder des Verbandes sind Personen, die aktuell oder früher in der Fusspflege tätig waren. Sie verfügen über Stimm- und Wahlrecht und können in den Vorstand gewählt werden.
4.3. Aktivmitglieder, die eine Praxis, eine Fusspflege-schule betreiben oder als Pflegefachpersonen in Spitälern, Pflegeheimen oder im Spitex-Bereich tätig sind, sind verpflichtet, die Standards für Hygiene und Ausbildung einzuhalten.
4.4. Passivmitglieder unterstützen die Anliegen des Verbandes, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
4.5. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.


Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
5.1. Ein Austritt aus dem Verband ist jederzeit auf jeweils Ende des Monates möglich. Der Jahresbeitrag wird nicht rückerstattet. Die Kündigung muss schriftlich an das Präsidium des Vorstandes erfolgen.
5.2. Der Vorstand kann Mitglieder, die den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln, durch Mehrheitsbeschluss ausschliessen.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an die nächste Verbandsversammlung zu richten. Diese entscheidet endgültig mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder.


Artikel 6 – Organe des Verbandes
Die Mitgliederversammlung (GV)
•Der Vorstand


Artikel 7 – Mitgliederversammlung (GV)
7.1. Das oberste Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung (GV).
Eine ordentliche GV findet einmal jährlich statt.
7.2. Die Einladung zur GV erfolgt mindesten zwei Monate im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden. Einladungen per Mail sind gültig.
7.3. Anträge für die Mitgliederversammlung (GV) müssen spätestens bis 4 Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
7.4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
• Genehmigung des Protokolls der letzten GV
• Entgegennahme vom Revisionsbericht
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Entscheidungen über Rekurse zu Ausschlüssen
•  Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
• Änderungen der Statuten
• Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.


Artikel 8 – Einberufung der Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung (GV) wird auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidium einberufen.
8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (GV) findet einmal jährlich statt.
8.3. 1/5 der Mitglieder oder der Vorstand können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese muss spätestens 2 Monate nach Einreichung des Begehrens erfolgen.
8.4. Einladungen erfolgen mindestens zwei Monate vor einer ordentlichen und mindestens einen Monat vor einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung.


Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Aktivmietglied besitzt eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern keine anderen gesetzlichen Vorgaben bestehen.


Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder kann je nach Bedarf und Beschluss der Generalversammlung (GV) variieren, solange die Mindestanzahl von drei Mitgliedern gewährleistet ist. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Leitung des Verbandes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung (GV).
• Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Entscheidung über die Aufnahme und den möglichen Ausschluss von Mitgliedern.
• Bearbeitung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Mitglieder.
• Erstellen der Jahresrechnung.
• Verwaltung des Verbandsvermögens.
• Massnahmen zur Erfüllung des Verbandszweckes.


Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
11.1. Der Verband wird nach aussen hin durch den Vorstand vertreten.
11.2. Der Vorstand legt fest welche Personen zeichnungsberechtigt sind und in welcher Form die Zeichnung erfolgt.


Artikel 12 – Rechnungsrevisoren
12.1. Die Mitgliederversammlung (GV) wählt für die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Alternativ kann die Revision einer juristischen Person, wie etwa einer Treuhandgesellschaft übertragen werden.
12.2. Die Verbandsrechnung wird jährlich abgeschlossen. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.


Artikel 13 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 14 – Auflösung und Liquidation
14.1. Die Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung von mehr als die Hälfte der an der Mitgliederversammlung (GV) anwesenden Mitglieder.
14.2. Im Falle der Auflösung wird die Liquidation durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Mitglieder-versammlung keine besonderen Liquidatoren bestimmt.
14.3. Nach Begleichung sämtlicher Schulden und Verpflichtungen wird das verbleibende Vermögen gemäss einem Beschluss der Mitgliederversammlung einem dem Verbandszweck entsprechenden Zweck zugeführt.


Artikel 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung (GV) vom 28.03.2025 beschlossen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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